„Keine BVSK-Mitgliedschaft des Sachverständigen"
Klingt offiziell, ist aber irrelevant. Der BVSK ist ein Berufsverband, keine
Zulassungsstelle – seine Honorarbefragung ist eine Umfrage unter Mitgliedern, kein
Preisgesetz. Ob Ihr Gutachter Mitglied ist, hat mit der Erstattungsfähigkeit seiner
Rechnung nichts zu tun.
„Das Grundhonorar überschreitet den Honorarkorridor"
Die BVSK-Befragung ist ein Schätzungsinstrument, mit dem Gerichte nach § 287 ZPO
arbeiten können – eine Orientierung, keine Obergrenze. Ein Honorar oberhalb des Korridors
ist nicht automatisch überhöht, und selbst wenn es das wäre: Nach BGH VI ZR 280/22 ist das
zunächst das Problem des Schädigers, nicht Ihres.
„Nebenkosten überhöht" (Fahrtkosten, Fotos, Schreibkosten)
Nebenkosten sind erstattungsfähig, solange sie sich in marktüblichen Spannen bewegen.
Die Pauschaldeckelungen aus Prüfberichten – etwa zwei Euro pro Foto oder eine fixe
Schreibkostengrenze – entspringen internen Vorgaben der Prüfdienstleister, nicht dem
Gesetz. Gerichte setzen regelmäßig die tatsächlichen, üblichen Sätze an.
Sonderfall: Abtretung an den Sachverständigen
Ein Detail entscheidet mit über die Strategie: Haben Sie die Honorarforderung an Ihren
Gutachter abgetreten, macht dieser sie aus eigenem Recht geltend – dann prüfen Gerichte
die Honorarhöhe strenger. Fordern Sie dagegen selbst als Geschädigter, greift der volle
Schutz der BGH-Rechtsprechung. Welche Konstellation bei Ihnen vorliegt, sehen wir auf
einen Blick im Schreiben.